Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Bau-, Renovierungs-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Innenausbauleistungen

RaumHelden NRW GmbH
Kölner Landstraße 74
40591 Düsseldorf-Wersten

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Bau-, Renovierungs-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Innenausbauleistungen zwischen der RaumHelden NRW GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.
  2. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit im jeweiligen Vertrag keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Verbraucherschutz, bleiben unberührt.
  3. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Umfang des Vertrags aus dem Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, einer etwaigen Auftragsbestätigung, diesen AGB sowie – ausschließlich gegenüber Unternehmern und nur bei ausdrücklicher wirksamer Vereinbarung – der VOB/B.
  4. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  5. Soweit besondere gesetzliche Vorschriften für Verbraucherbauverträge oder für außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge gelten, gehen diese Vorschriften vor. Erforderliche Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrungen werden gesondert erteilt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung oder – soweit gesetzlich zulässig – durch einvernehmliche Aufnahme der Arbeiten zustande. Gesetzlich vorgeschriebene Formanforderungen bleiben unberührt; insbesondere bedürfen Verbraucherbauverträge der Textform.
  3. Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstige Planungsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nur für das konkrete Vertragsvorhaben verwendet werden. Bestehende Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte bleiben unberührt.
  4. Unverbindliche Kostenschätzungen und Mengenannahmen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder aus dem Angebot eindeutig ersichtlich ist.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, insbesondere aus Angebot, Leistungsbeschreibung, vereinbarten Plänen sowie wirksam vereinbarten Nachträgen.
  2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind grundsätzlich nicht geschuldet. Zusätzliche oder geänderte Leistungen richten sich nach § 6 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt auch beim Einsatz von Nachunternehmern die RaumHelden NRW GmbH.
  4. Der Auftragnehmer führt die geschuldeten Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik aus, soweit vertraglich nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.
  5. Der Auftragnehmer übergibt die von ihm bearbeiteten Bereiche nach Abschluss seiner Arbeiten besenrein. Eine darüber hinausgehende Feinreinigung (Bauendreinigung), insbesondere die Beseitigung von Feinstaub auf Oberflächen, Fenstern, Armaturen und Einbauten, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Für die Entsorgung von Bau- und Abbruchmaterialien gilt § 13 dieser AGB.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die vereinbarten Arbeitsbereiche zum vorgesehenen Ausführungsbeginn zugänglich und – soweit von ihm geschuldet – arbeitsbereit sind.
  2. Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist und dies technisch möglich sowie zumutbar ist, stellt der Auftraggeber für die Ausführung erforderliche Anschlüsse bzw. Medien wie Strom und Wasser sowie vereinbarte Arbeits- und Lagerflächen zur Verfügung.
  3. Möbel, Einrichtungsgegenstände, persönliche Wertgegenstände und sonstige schutzbedürftige Gegenstände sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu entfernen oder angemessen zu sichern, soweit deren Schutz nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst ist.
  4. Der Auftraggeber trifft erforderliche Entscheidungen und erteilt notwendige Freigaben so rechtzeitig, dass der vereinbarte Bauablauf nicht vermeidbar beeinträchtigt wird.
  5. Verzögerungen und Mehrkosten infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Mitwirkungspflichten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Preise, Abschlagszahlungen und Fälligkeit

  1. Es gelten die im Vertrag bzw. Angebot ausgewiesenen Preise und Abrechnungsgrundlagen. Soweit nichts anderes angegeben ist, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern nach Maßgabe des jeweiligen Angebots.
  2. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 632a BGB, verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die gesetzlichen Begrenzungen des § 650m BGB.
  3. Rechnungen sind, soweit die jeweilige Forderung fällig ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Für die Fälligkeit der Schlussvergütung gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
  4. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  5. Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung, einer beauftragten Leistungsänderung oder auf sonstiger gesetzlicher Grundlage.

§ 6 Leistungsänderungen und Nachträge

  1. Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden die Parteien – soweit erforderlich – Umfang, Vergütung und Auswirkungen auf den Bauablauf abstimmen. Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Regelungen der §§ 650b und 650c BGB unberührt.
  2. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Ausführung zusätzlicher oder geänderter Leistungen nach Möglichkeit auf die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten und erkennbaren Terminfolgen hin.
  3. Nachträge und Freigaben sollen aus Beweis- und Dokumentationsgründen in Textform festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
  4. Soweit eine Leistungsänderung den Ausführungsaufwand oder die erforderliche Ausführungsdauer verändert, werden Vergütung und Fristen nach der getroffenen Vereinbarung bzw. den gesetzlichen Vorschriften angepasst.

§ 7 Ausführungsfristen und Behinderungen

  1. Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen, sobald die für den jeweiligen Ausführungsabschnitt erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Vorleistungen und Mitwirkungshandlungen vorliegen, soweit deren Vorliegen Voraussetzung für den Beginn ist.
  2. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Leistung durch Umstände behindert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die bei Vertragsschluss nicht mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren, insbesondere durch höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder trotz rechtzeitiger Beschaffung nicht abwendbare Lieferstörungen.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannt werdende wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Bauablauf.
  4. Werden Arbeiten aufgrund von Umständen unterbrochen oder verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bestimmen sich Ansprüche auf Fristverlängerung und Ersatz hierdurch entstehender Mehrkosten nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Altbausubstanz und unvorhersehbare Umstände

  1. Die Kalkulation und Leistungsplanung beruhen auf den bei Vertragsschluss erkennbaren Gegebenheiten, den zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie den vereinbarten Untersuchungen. Verdeckte Bauteile oder nicht zugängliche Bereiche gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht als geöffnet oder untersucht.
  2. Werden während der Ausführung verdeckte Mängel, Schäden, Schadstoffe oder sonstige bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände festgestellt, insbesondere Feuchtigkeit, Schimmel, marode Leitungen, unzureichende Tragfähigkeit oder schadhafte Untergründe, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
  3. Zusätzlich erforderliche Leistungen werden gesondert vereinbart und vergütet, soweit sie nicht bereits vom geschuldeten Leistungsumfang umfasst sind oder sich unmittelbar aus zwingenden gesetzlichen Pflichten ergeben.
  4. Soweit eine sichere oder fachgerechte Fortsetzung der betroffenen Arbeiten ohne Entscheidung des Auftraggebers nicht möglich oder unzumutbar ist, darf der Auftragnehmer diese Arbeiten bis zur Klärung vorübergehend einstellen. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Bedenkenpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 9 Materialverfügbarkeit und Materialänderungen

  1. Ist ein vereinbartes Material trotz rechtzeitiger Beschaffungsbemühungen nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Verzögerung verfügbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und schlägt – soweit möglich – gleichwertige Alternativen vor.
  2. Ein Materialwechsel erfolgt nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber, soweit nicht eine gesetzliche Befugnis besteht. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind insbesondere Funktion, Qualität, Gebrauchstauglichkeit und der vereinbarte optische Gesamteindruck zu berücksichtigen.
  3. Mehrkosten oder Verzögerungen aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Materialänderungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berücksichtigt.

§ 10 Abnahme, Teilabnahme und vorzeitige Nutzung

  1. Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
  3. Eine bloße vorzeitige Nutzung fertiggestellter Leistungen oder Teilbereiche führt nicht automatisch zur Abnahme. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt.
  4. Wird ein Verbraucher nach Fertigstellung unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert und soll die gesetzliche Abnahmefiktion eintreten können, erhält er den gesetzlich erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht mit mindestens einem Mangel begründeten Abnahmeverweigerung in Textform.

§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Für Mängel der Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit nicht gegenüber Unternehmern die VOB/B wirksam vereinbart wurde oder eine zulässige individuelle Vereinbarung besteht.
  2. Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst konkret und zeitnah mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und – soweit gesetzlich vorgesehen – zur Nacherfüllung geben. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
  3. Für Beeinträchtigungen, die nachweislich auf nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder nicht vom Auftragnehmer beauftragter Dritter zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese zu vertreten hat. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

§ 12 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Auftragnehmers.

§ 13 Ausbau- und Abbruchmaterial, Entsorgung

  1. Soweit im Angebot vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die fachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Bau- und Abbruchmaterialien gegen die vereinbarte Vergütung.
  2. Ausgebaute Bauteile, Baustoffe und sonstige Gegenstände verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Mit der Beauftragung der Entsorgung ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die hierfür bestimmten ausgebauten Materialien den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu verwerten, an Entsorgungsunternehmen zu übergeben oder zu beseitigen.
  4. Gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Stoffe, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, werden nach Feststellung gesondert behandelt; hieraus erforderliche Zusatzleistungen und Kosten werden vor Ausführung nach Möglichkeit abgestimmt.

§ 14 Baustellensicherung, Zutritt und Mitwirkung Dritter

  1. Der Auftragnehmer sowie die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer erhalten während der vereinbarten bzw. üblichen Arbeitszeiten den zur Vertragserfüllung erforderlichen Zugang zu den Arbeitsbereichen.
  2. Der Auftraggeber sorgt in seinem Verantwortungsbereich dafür, dass Arbeitsbereiche frei von vermeidbaren Behinderungen sind und vereinbarte Zufahrts-, Transport- und Lagerflächen zur Verfügung stehen.
  3. Werden die Arbeiten durch gleichzeitig tätige Dritte, Eigenleistungen des Auftraggebers oder nachfolgende Gewerke behindert oder beschädigt, richten sich Frist- und Kostenfolgen nach Verursachung und den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Kinder, Haustiere und unbeteiligte Personen den Arbeitsbereich während der Ausführung nicht ohne Abstimmung betreten, soweit andernfalls Gefahren für Personen, Sachen oder den Bauablauf entstehen können.
  5. Der Auftraggeber hat in seinem Verantwortungsbereich zumutbare Maßnahmen zu treffen, um bereits fertiggestellte Leistungen vor vermeidbaren Beschädigungen durch von ihm beauftragte Dritte, Eigenleistungen oder nachfolgende Gewerke zu schützen. Die gesetzliche Gefahrtragung bis zur Abnahme bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Beigestellte Materialien und Eigenleistungen

  1. Stellt der Auftraggeber Materialien, Bauteile, Geräte oder sonstige Leistungen selbst bereit, ist er für deren rechtzeitige Bereitstellung sowie für die von ihm zugesagten Eigenschaften und die Vollständigkeit verantwortlich.
  2. Der Auftragnehmer prüft beigestellte Materialien und Vorleistungen nur im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Prüf- und Hinweispflichten. Erkennbare Bedenken oder offensichtliche Mängel werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
  3. Verzögerungen, zusätzliche Arbeiten oder Mängel, die nachweislich auf ungeeignete, verspätet bereitgestellte oder mangelhafte beigestellte Materialien bzw. auf Eigenleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nur insoweit zu Lasten des Auftragnehmers, wie er sie zu vertreten hat.
  4. Erforderliche Zusatzarbeiten, Wartezeiten oder Nacharbeiten infolge solcher Umstände werden nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert vergütet, soweit hierfür ein gesetzlicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht.

§ 16 Aufmaß, Mengenänderungen und Abrechnung

  1. Soweit ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen, Aufmaß oder tatsächlichem Aufwand vereinbart ist, sind die tatsächlich ausgeführten und erforderlichen Mengen bzw. Leistungen maßgeblich.
  2. Im Angebot angegebene Mengen oder Flächen sind bei einer solchen Abrechnungsart Kalkulationsgrundlagen; Abweichungen werden nach den vereinbarten Einheitspreisen bzw. Abrechnungsregeln berücksichtigt.
  3. Bei ausdrücklich vereinbarten Pauschal- oder Festpreisen führen reine Mengenabweichungen nicht ohne Weiteres zu einer Preisänderung. Leistungsänderungen, Nachträge und gesetzliche Anpassungsansprüche bleiben unberührt.
  4. Zusätzliche Leistungen, die zur fachgerechten Fertigstellung erforderlich werden und bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, werden nach § 6 und den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

§ 17 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Gelieferte, noch nicht eingebaute bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Werden Materialien durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, erlischt ein Eigentumsvorbehalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Gesetzliche Sicherungsrechte des Auftragnehmers, insbesondere die Sicherungshypothek des Bauunternehmers und – soweit gesetzlich anwendbar – die Bauhandwerkersicherung, bleiben unberührt.

§ 18 Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, bis zur Fertigstellung kündigen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 648a BGB, bleibt unberührt.
  3. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB).

§ 19 Kommunikation und Dokumentation

  1. Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, können vertragsbezogene Mitteilungen, Freigaben, Terminabsprachen und Nachtragsabstimmungen in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden.
  2. Der Auftraggeber teilt Änderungen seiner für die Vertragsabwicklung angegebenen Kontaktdaten unverzüglich mit.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie dem Empfänger nach den gesetzlichen Vorschriften zugehen. Eine besondere Zugangsfiktion wird nicht vereinbart.

§ 20 Sicherheits-, Arbeits- und Baustellenbestimmungen

  1. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Gefahren, Sicherheitsvorschriften, Hausordnungen, Zugangsbeschränkungen oder sonstige für die Ausführung relevante Vorgaben am Leistungsort.
  2. Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben oder Informationen Dritter, die nach dem Vertrag nicht vom Auftragnehmer zu beschaffen sind, stellt der Auftraggeber rechtzeitig bereit.
  3. Müssen Arbeiten aufgrund behördlicher Anordnungen, besonderer Sicherheitsvorgaben oder fehlender, vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen unterbrochen werden, richten sich die Folgen für Fristen und Vergütung nach Verantwortungsbereich und gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Auftraggeber hält in seinem Verantwortungsbereich Rettungswege, vereinbarte Zufahrten und notwendige Zugänge frei und weist den Auftragnehmer auf besondere betriebliche oder objektspezifische Schutzanforderungen hin.

§ 21 Foto-, Video- und Baudokumentation

  1. Der Auftragnehmer darf die für die Leistung technisch oder vertraglich relevanten Bereiche des Leistungsorts sowie ausgeführte Arbeiten durch Foto- oder Videoaufnahmen dokumentieren, soweit dies für Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Aufmaß, Mängeldokumentation, Beweissicherung oder die Durchsetzung bzw. Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
  2. Dabei werden personenbezogene oder identifizierende Merkmale nach Möglichkeit vermieden bzw. auf das erforderliche Maß beschränkt. Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen.
  3. Eine Nutzung von Aufnahmen zu Werbe-, Website-, Social-Media- oder sonstigen Referenzzwecken erfolgt nur mit gesonderter wirksamer Einwilligung. Die Einwilligung ist freiwillig und keine Voraussetzung für den Abschluss oder die Durchführung des Bauvertrags.
  4. Erkennbare Personen werden nicht zu Werbezwecken veröffentlicht, sofern nicht die hierfür erforderliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder ausnahmsweise eine gesetzliche Erlaubnis eingreift.

§ 22 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
  2. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern – insbesondere eingesetzten Nachunternehmern – sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.

§ 23 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355 BGB zu, soweit kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand eingreift.
  2. Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 650l BGB, soweit der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Die allgemeinen Regelungen zum Widerrufsrecht nach § 312g BGB finden auf Verbraucherbauverträge gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB keine Anwendung.
  3. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert in Textform zur Verfügung gestellt. Beginn, Dauer und Erlöschen der Widerrufsfrist sowie ein etwaiger Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Angaben in der gesonderten Belehrung.
  4. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit den Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen eines solchen Verlangens unberührt.

§ 24 Gerichtsstand

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 25 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
  2. Gegenüber Unternehmern ist das UN-Kaufrecht ausgeschlossen, soweit es auf das Vertragsverhältnis anwendbar wäre.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Die RaumHelden NRW GmbH ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  5. Stand: 15.09.2026. Diese AGB gelten für Verträge, die ab dem 15.09.2026 unter Einbeziehung dieser Fassung geschlossen werden. Frühere Fassungen werden für neue Verträge nicht mehr verwendet.

Stand: 15.09.2026